Kann es sein, das schon im Eröffnungsbeschluß nach § 27 der Insolvenzordnung, das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter ernennen muss sowie im Eröffnungsbeschluß notieren muss, wann der Beschluss erlassen worden ist und ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat? Stimmt es, dass das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluß gleich die Gläubiger nach § 28 der InsO auffordert, unter Beachtung des § 174 der InsO sowie innerhalb einer festgelegten Frist, die Insolvenzforderungen beim Verwalter anzumelden und schnellstens dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie beim Schuldner in Anspruch nehmen wollen? Wenn Sie zum § 27 und zum § 28 der InsO noch kluge Antworten benötigen, dann beantworten Ihnen diese und weitere Fragen zum Insolvenzrecht, gerne die geschickten Anwälte von Insolvenz Anwalt 24 EWIV, welche Kanzleien in ganz Deutschland betreiben. Im Rahmen einer klugen Insolvenzberatung bieten die geschickten Insolvenz Rechtsanwälte allen Ratsuchenden eine fachgemäße Insolvenzberatung zum Insolvenzrecht...