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Hat es sich der Erblasser bei der Abfassung seines Testamentes (vermeintlich) einfach gemacht und lediglich seine „gesetzlichen Erben“ bedacht, dann kann diese Formulierung im Erbfall durchaus Schwierigkeiten machen.
Mit einem relativ typischen Fall aus dem Pflichtteilsrecht hatte es das Landgericht Paderborn zu tun.
Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hatte seine Ehefrau in einem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Aus der zweiten Ehe war eine Tochter hervorgegangen. Aus erster Ehe hatte der Erblasser zwei Söhne.
Durch drei Instanzen hindurch ließen der Sohn eines Erblassers und dessen dritte Ehefrau klären, ob sich der durch Erbvertrag eingesetzte Erbe Vorempfänge auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
BGH – Urteil vom 28.10.2009 – IV ZR 82/08
Das Gesetz bietet dem Erblasser die Möglichkeit, bei lebzeitigen Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte anzuordnen, dass diese Zuwendungen später bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden sollen, § 2315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens hatte sich das Amtsgericht Höxter mit einem bereits Jahre vor dem Erbfall erklärten Erbverzicht auseinanderzusetzen.
Seit dem 01.08.2011 ist in Deutschland das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) seit diesem Zeitpunkt haben auch gleichgeschlechtliche Partner die Möglichkeit, durch Begründung einer amtlichen Lebenspartnerschaft in vielen Bereichen eine rechtliche Absicherung ihres Zusammenlebens herzustellen.
Ein Teil dieser Absicherung besteht in dem gesetzlichen Erbrecht, das § 10 LPartG dem überlebenden Lebenspartner zubilligt.
Das OLG München hatte sich in dritter Instanz mit dem Erbscheinsantrag zweier Geschwister zu beschäftigen, mit dem sie nach dem Tod ihrer Mutter festgestellt wissen wollten, dass sie zu je ½ Erbe geworden seien.
Hat der Erblasser staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen, dann kann der Staat nach dem Erbfall unter bestimmten Voraussetzungen von den Erben den Ersatz der von ihm für den Erblasser verauslagten Kosten verlangen.
Wie viel Ärger man seinen Nachkommen mit einem unklaren Testament bereiten kann, ist exemplarisch einem Beschluss des Amtsgerichts Warstein aus dem Oktober 2010 zu entnehmen.
Zuweilen findet man ein formwirksam erstelltes Testament vor und weiß trotzdem nicht genau, was der Ersteller des Testaments denn tatsächlich anordnen wollte...