Wer heutzutage als Schuldner von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht wird und sich in der Insolvenzordnung über das deutsche Insolvenzrecht informieren möchte, wird von unzähligen Paragraphen erschlagen. Hier finden sich vielsagende Paragraphen wie der § 19 (Überschuldung), welcher Zitate beinhaltet wie "Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich" sowie "Bei einer juristischen Person ist die Überschuldung ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren" und "Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 des § 19 entsprechend, wobei dies nicht gilt, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist". Doch was bedeutet nun eigentlich der Paragraph 19 (Überschuldung) für Schuldner genau? Wenn Sie als Schuldner zum § 19 der InsO noch eine fachgemäße Antwort benötigen, können Sie sich gerne an die kompetenten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei von Hans Müller & Kollegen wenden, wo Ihnen ein Fachanwalt für das Insolvenzrecht gerne alle Fragen zum § 19 der Insolvenzordnung beantwortet...